Errichtung der Stiftung

Die Rechtsfähigkeit erlangt die Stiftung des bürgerlichen Rechts aufgrund staatlicher Anerkennung durch die am Sitz der Stiftung zuständige Stiftungsbehörde.

Soll eine nichtrechtsfähige (unselbstständige, fiduziarische, treuhänderische) Stiftung errichtet werden, ist keine Anerkennung durch eine staatliche Behörde notwendig. Zur Errichtung ist hier die Unterzeichnung des Treuhandvertrages durch den Stifter und den Treuhänder ausreichend.

Soll die Stiftung gemeinnützig sein, wird zudem eine Prüfung durch das Finanzamt durchgeführt – unabhängig ob rechtsfähig oder nicht.

Damit der Gründung der Stiftung von vornherein nichts im Wege steht und das Vorhaben so zügig wie möglich verwirklicht werden kann, sind Vorprüfungen bei der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt ratsam.

 

Das Institut für Stiftungsberatung veranlasst sowohl das Vorprüfungsverfahren als auch das Anerkennungsverfahren und übernimmt sämtliche Kommunikation mit den Behörden.

"Schritt 5"

Christoph Mecking:
Reihe zu stiftungs- und steuerrechtlichen Mustersatzungen und ihrer Anwendung in der Praxis
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