Die Verbrauchsstiftung

Der Prototyp "Ewigkeitsstiftung"

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts – als gesetzlicher Grundtypus normiert in den §§ 80-88 BGB – steht in der Stiftungswirklichkeit deutlich im Vordergrund der Wahrnehmung. Bei ihr widmet der Stifter auf Dauer, d. h. "im Prinzip für die Ewigkeit", ein Vermögen, aus dessen Erträgen (Zinsen und sonstige Einnahmen) ein von ihm bestimmter Zweck nachhaltig verwirklicht werden soll.

Das eingebrachte Grundstockvermögen, inklusive späterer Zustiftungen, bleibt beim Prototyp der Stiftung – als finanzielle Grundlage ihrer Leistungskraft – damit selbst grundsätzlich unangetastet; es ist in seinem Wert prinzipiell ungeschmälert zu erhalten.

Verbrauchselemente

Nichtsdestotrotz sind auch Verbrauchselemente (Teilverbrauch) oder gar ein vollständiger Vermögensverzehr zugunsten der Erfüllung der Stiftungszwecke denkbar und seit der Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts Anfang des Jahres 2013 auch ausdrücklich gesetzlich vorgesehen (§ 80 Abs. 2 BGB). Hierdurch können der Stiftung im Laufe ihrer Tätigkeit ggf. notwendige Handlungsoptionen eröffnet werden.

Die Verbrauchsstiftung

Soll im Laufe der Zeit das gesamte Vermögen der Stiftung nach und nach für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verausgabt werden, spricht man von einer Verbrauchsstiftung. Ein solches "spending down" ist dann zweckmäßig, wenn das Stiftungskapital zu gering ist, um aus dessen Erträgen dauerhaft und nachhaltig Programmarbeit zu finanzieren, oder absehbar ist, dass es im Laufe der Zeit keine nennenswerten Zuwächse erfahren wird, der Stiftungszweck aufgrund der Natur der Sache zeitlich befristet ist, der Stifter zu Lebzeiten noch einen größeren Effekt seiner Gründung erleben oder die Flexibilität der Stiftung nicht nur in finanziell schwierigen Zeiten sichern will.

Der Stifter kann in der Satzung auch regeln, dass eine zunächst grundsätzlich auf Dauer angelegte Stiftung später – unter bestimmten Voraussetzungen – in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden kann.

Die Stiftung auf Zeit

Von der Verbrauchsstiftung zu unterscheiden ist die sogenannte "Stiftung auf Zeit", die ihr Vermögen während ihres Bestehens zwar nicht für den Zweck verbraucht, wo dieses jedoch nach Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeitdauer einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zufällt. Auch hier mag der Stiftungzweck endlich sein, wie z. B. die Restaurierung eines historischen Bauwerks. Doch kann auch der Stifter schlicht und einfach festlegen, dass die Stiftung nach einer bestimmten Zeit aufgelöst werden soll.

Sowohl die Verbrauchsstiftung als auch die Stiftung auf Zeit müssen ihre satzungsmäßgen Zwecke mindestens zehn Jahre lang erfüllen, um als rechtsfähig anerkannt zu werden. Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen oder Stiftungsersatzformen sind auch knappere Zeiträume möglich.

Steuerliche Behandlung

Je nach konkreter Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche steuerliche Folgen. Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung – sei es bei ihrer Errichtung oder später – sind steuerlich besonders privilegiert: So können Stifter und Zustifter zusätzlich zum "normalen" Spendenabzug in Höhe von maximal 20 % des zu versteuernden Einkommens bis zu 1 Mio. €, zusammen veranlagte Ehegatten bis zu 2 Mio. € über einen Zeitraum von zehn Jahren steuermindernd geltend machen. Dies gilt indes nur für Zuwendungen in das nicht verbrauchbare Grundstockvermögen – den Vermögensstock – einer Stiftung.

Veröffentlichungen zum Thema

Christoph Mecking:
Die endliche Stiftung im Kulturbereich. Die Verbrauchsstiftung als Alternative zur "Stiftung für die Ewigkeit"?, in: Handbuch Kulturmanagement, Raabe, 52. Erg.-Lfg. Okt. 2016, K-C 2.20, S. 73-93

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Christoph Mecking / Dirk Josef Thiesen: Voller Einsatz. Zweckdienliches Stiftungsvermögen und sein Verbrauch
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