Entwurf der Statuten

Für die Errichtung einer rechtsfähigen wie auch einer nichtrechtfähigen Stiftung ist ein Stiftungsgeschäft inklusive Stiftungssatzung, die den Anforderungen der §§ 80-88 BGB entsprechen, notwendig. Die Ausarbeitung der Statuten ist eine zentrale Gestaltungsaufgabe bei jeder Organisation, denn sie schaffen die Grundlage der inneren Struktur und Verwaltung sowie der Tätigkeit der Einrichtung. Damit sind sie auch die Grundlage für die Zuerkennung der Rechtsfähigkeit und der Steuerbegünstigung.

Vielfalt rechtlicher Anforderungen

Für die Anerkennung der Steuerbegünstigung einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Stiftung durch das Finanzamt – als Voraussetzung für zahlreiche Steuerprivilegien – sind zudem komplexe Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts, etwa die Inhalte der steuerlichen Mustersatzung, zu beachten.

Die Gestaltung der Stiftungssatzung erfordert besondere Sorgfalt: Da eine Stiftung auf Dauer angelegt ist, muss vor allem ihr Zweck so ausformuliert werden, dass er grundsätzlich auch bis in alle "Ewigkeit" verwirklicht werden kann. So sollten die Bestimmungen in der Stiftungssatzung zwar den Willen des Stifters so präzise wie möglich widergeben, gleichzeitig aber auch so "elastisch" sein, dass sie den Verantwortlichen in der Organen eine gewisse Flexibilität erlauben, damit diese adäquat auf zukünftige Entwicklungen reagieren können.

Dabei gilt es, einige Fallstricke zu umgehen, denn einmal errichtet, sind für den Stifter – je nach Stiftungsart – die Möglichkeiten zur Nachbesserung der Satzung beschränkt und mit zum Teil umständlichen Genehmigungsverfahren verbunden. Hierzu sind Rechtsgrundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten sowie das Stiftungsgesetz des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Abhängig vom Stiftungstyp und dem Errichtungszeitpunkt müssen ggf. zusätzlich Aspekte des Schuldrechts, Erbrechts etc. beachtet werden.

Treuhandstiftung

Soll eine Treuhandstiftung gegründet werden, bedarf es neben dem Stifter eines rechtsfähigen Treuhänders als Rechtsträger. Die Stiftung kommt durch einen Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder zustande, der die beiderseitigen Rechte und Pflichten festlegt. Dieser kann als Treuhandvertrag, Schenkung unter Auflage oder als Mischform ausgestaltet werden. Auch die ergänzende Satzung mit den näheren Regelungen zur Organisation der Stiftung hat Vertragscharakter.

 

Das Institut für Stiftungsberatung entwirft durch Rechtsanwälte das Stiftungsgeschäft inklusive Stiftungssatzung sowie ggf. den Treuhandvertrag in enger Abstimmung mit seinen Mandanten und unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen der Finanzverwaltung.

Damit sind die formalen Voraussetzungen für ein dauerhaft wirkungsvolles und erfüllendes gesellschaftliches Engagement bzw. eine nachhaltige Kontinuitätslösung geschaffen.

"Schritt 4"

Christoph Mecking:
Reihe zu stiftungs- und steuerrechtlichen Mustersatzungen und ihrer Anwendung in der Praxis
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