Die Familienstiftung

Zwar sind ca. 95 % der fast 22.000 Stiftungen in Deutschland steuerbegünstigt, da sie die Allgemeinheit durch die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke fördern. Doch können Stiftungen auch ein wirkungsvolles Instrument für die Verwirklichgung privatnütziger Zwecke, etwa in Form einer sogenannten Familienstiftung, sein.

Der Familie wegen

Familienstiftungen werden vom Stifter in der Regel "für die Ewigkeit" zugunsten der Familie errichtet. Häufig wird damit das Ziel verfolgt, das Familienvermögen vor Zersplitterung durch Erbgänge zu schützen, die Versorgung und wirtschaftliche Absicherung der Nachkommen zu sichern sowie den Zusammenhalt der Familie zu stärken.

Große Bedeutung haben Familienstiftungen zudem bei der Fortführung inhabergeführter Unternehmen. Besonders attraktiv ist hier die Kombination mit steuerbegünstigten Stiftungen (sogenanntes Doppelstiftungsmodell). Die Ende 2016 umgesetzte Erbschaftsteuerreform dürfte die Attraktivität der Familienstiftung für Unternehmensnachfolgen zusätzlich erhöht haben.

Auch unter den Familienstiftungen ist die Vielfalt groß: Neben solchen mit kleinen Vermögen gibt es solche mit Beteiligungen an Großunternehmen; einige bestehen zugunsten nur weniger Destinatäre, während andere bereits seit Jahrhunderten existieren und über tausend Begünstigte fördern.

Alternativen zur Familienstiftung können ggf. testamentarische Verfügungen mit Dauertestamentsvollstreckung, eine Familiengesellschaft oder ein "Familienpool" sein. Diese Gestaltungsvarianten können insbesondere hinsichtlich ihrer Dauerhaftigkeit indes nicht mit der Stiftung mithalten. Die steuerbegünstigte Stiftung wiederum bietet nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Versorgung des Stifters und seiner Familie.

Zwischen Autonomie und Familieneinbindung

Auch die Familienstiftung ist nach ihrer Errichtung autonom, d. h. unabhängig von Interessen Dritter – das gilt auch für den Stifter und die begünstigten Familienangehörigen. Einen gewissen Einfluss der Destinatäre kann der Stifter aber vorsehen. Ob dies sinnvoll ist, bleibt im Einzelfall zu prüfen.

Obwohl meist in der Form einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet, unterliegen privatnützige Stiftungen nur eingeschränkt der staatlichen Stiftungsaufsicht. Als Treuhandstiftung ausgestaltet entfällt die behördliche Kontrolle vollständig; zudem kann es steuerliche Vorteile geben (BFH, Urt. v. 25.01.2017, II R 26/16).

Steuerliche Sonderbehandlung

Anders als steuerbegünstigte Organisationen sind privatnützige Stiftungen mit ihrem Vermögen und ihren Erträgen allgemein steuerpflichtig. Steuern fallen sowohl für die Vermögensausstattung bei Errichtung, für Zustiftungen an die bestehende Familienstiftung, bei ihrer Auflösung bzw. Aufhebung als auch im Rahmen ihrer laufenden Geschäftstätigkeit an. Zudem trifft die Stiftung alle 30 Jahre die sogenannte Ersatzerbschaftsteuer. Diese kann durch intelligente Transaktionsgestaltungen indes reduziert werden.

Darüber hinaus werden bei den Destinatären Steuern auf die Zuwendungen der Familienstiftung erhoben. Damit ist die Familienstiftung kein "Steuersparmodell".

Veröffentlichungen zum Thema

Christoph Mecking:
Stifterunterhalt. Soziale Sicherung des Stifters und seiner Familie
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